Die EU-Verpackungsverordnung PPWR sollte eigentlich Ordnung schaffen: ein einheitliches Regelwerk statt eines Flickenteppichs nationaler Vorschriften. Seit dem 12. August 2026 ist die Verordnung (EU) 2025/40 unmittelbar anwendbar - und in der Praxis erleben Tausende Händler das genaue Gegenteil von Vereinfachung.[1] Was sich in den ersten Tagen nach dem Stichtag abzeichnet, ist ein strukturelles Problem, das weit über Verpackungsmüll hinausgeht.
Die Pflicht, die den Binnenmarkt ausbremst
Der Kern des Problems ist die sogenannte Bevollmächtigten-Pflicht. Besonders weitreichende Folgen hat die PPWR für den grenzüberschreitenden Verkauf innerhalb des EU-Binnenmarktes: Händler sind nun verpflichtet, in jedem Mitgliedstaat, in den sie Waren versenden, einen bevollmächtigten Vertreter zu benennen. Das klingt nach einer Formalität. In der Praxis ist es ein Kostenblock, der für viele kleine Betriebe schlicht nicht tragbar ist.
Anders als bei vielen anderen Compliance-Pflichten skaliert die Bevollmächtigtenpflicht nicht mit dem tatsächlichen Geschäftsvolumen. Wer auch nur gelegentlich Ware in einen anderen Mitgliedstaat verkauft, kann bereits dadurch verpflichtet sein, dort einen Bevollmächtigten zu bestellen und zu bezahlen - unabhängig davon, ob es sich um fünf Pakete oder fünfhundert handelt.
Das ist kein Randproblem. Deutschland hat keine Bagatellschwelle für die neuen Pflichten eingeführt. Somit gelten die Regelungen für Kleinstbetriebe in gleichem Maße wie für Großkonzerne.
Erste Marktaustritte - kein Einzelfall
Die Anforderung führt bereits zu ersten Marktaustritten. Die Independent-Labels Uncut.TV, CMV Laservision und STC-Mediapool haben angekündigt, ihren Versand innerhalb der EU einzustellen. Sie beliefern künftig nur noch Kunden in Deutschland und Österreich sowie Empfänger außerhalb der Europäischen Union.
Das sind Einzelfälle, die ein Muster illustrieren. Aufgrund dieser hohen regulatorischen Hürden stellen Hunderte Betriebe den grenzüberschreitenden Versand komplett ein. Für den europäischen Binnenmarkt ist das ein paradoxes Ergebnis: Eine Verordnung, die Handelshemmnisse abbauen sollte, schafft neue.
Wenn kleine und mittelständische Händler aus Kostengründen den Versand ins EU-Ausland einstellen, schwächt das den grenzüberschreitenden Handel und schadet damit dem Wettbewerb, den die Verordnung eigentlich fördern soll.
Photo: t Penguin / UnsplashDie Kommission gibt den Fehler zu - und bleibt trotzdem untätig
Was die Situation besonders brisant macht: Die EU-Kommission nennt ihre eigene Regel unverhältnismäßig und empfiehlt, vorerst nicht zu strafen. Rechtlich ändert das nichts - die Pflicht gilt.
Eine Entlastung an genau dieser Stelle hatte die EU-Kommission Ende 2025 in ihrem Vereinfachungspaket ("Omnibus") vorgeschlagen: Die Bevollmächtigtenpflicht sollte für in der EU niedergelassene Unternehmen bis 2035 ausgesetzt werden. Dieser Vorstoß ist jedoch vorerst gescheitert.
Der Rat der EU hat die Beratungen laut Händlerbund bereits vor einigen Wochen eingestellt, weil eine Mehrheit der Mitgliedstaaten dagegen war. Im EU-Parlament wird derzeit nur noch eine deutlich reduzierte Variante verhandelt: eine Ausnahme für Kleinstunternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten und bis zu 10 Millionen Euro Jahresumsatz. Die erste Lesung wird frühestens im Oktober 2026 erwartet.
Das ist das eigentliche Chaos: Nicht die Verordnung selbst, sondern der politische Schwebezustand, in dem Händler operieren müssen. Die Kommission empfiehlt Nachsicht, die Behörden sollen vorerst warnen statt bestrafen - bis zur Gesetzesänderung sollen die nationalen Behörden zudem keine Sanktionen verhängen, sondern betroffene Unternehmen zunächst verwarnen. Doch das ist keine Rechtssicherheit. Es ist ein Aufschub auf Abruf.
Was die PPWR ab sofort konkret verlangt
Jenseits der Bevollmächtigten-Pflicht treten mit dem 12. August weitere Anforderungen in Kraft, die den gesamten Handel betreffen - nicht nur den grenzüberschreitenden E-Commerce.
| Pflicht | Gültig ab | Betrifft |
|---|---|---|
| Kennzeichnungspflicht (Hersteller-/Importeurdaten, Chargen-/Seriennummern) | 12. August 2026 | Alle Verpackungserzeuger und -hersteller |
| Bevollmächtigten-Pflicht für EU-Auslandsversand | 12. August 2026 | Grenzüberschreitend tätige Händler |
| PFAS-Grenzwerte für lebensmittelberührende Verpackungen | 12. August 2026 | Lebensmittelverpackungshersteller und -importeure |
| Konformitätserklärung für Versandkartons | 12. August 2026 | Online-Händler und Fulfillment-Dienstleister |
| QR-Code-Kennzeichnung auf Verpackungen | August 2028 | Alle Verpackungserzeuger |
| Recyclingfähigkeit, Rezyklatquoten, Wiederverwendungspflichten | Ab 2030 | Verpackungshersteller, Importeure, Händler |
Bereits ab dem 12. August 2026 gelten erste Dokumentations- und Konformitätspflichten. Die weitergehenden Anforderungen an Verpackungsdesign, Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteile werden dagegen überwiegend erst ab 2030 wirksam.
Zu großer Karton, zu viel Füllstoff, falsches Verpackungsmaterial: Was heute im Versandalltag kaum auffällt, kann durch die PPWR künftig rechtlich relevant werden. Für Produktionsplaner und Einkäufer bedeutet das: Verpackungsentscheidungen sind ab sofort Compliance-Entscheidungen.
Wer besonders aufpassen muss
Die EU-Verpackungsverordnung unterscheidet zwischen Erzeugern und Herstellern. Erzeuger sind vor allem für die Verpackung selbst verantwortlich, etwa für Konformität, Dokumentation und Kennzeichnung. Hersteller müssen sich insbesondere um Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldungen kümmern. Ein Händler kann bei derselben Verpackung beide Rollen einnehmen oder lediglich Vertreiber sein.
Die entscheidende Frage ist also: Welche Rolle nehme ich bei welcher Verpackung ein? Händler werden insbesondere dann zu Erzeugern, wenn sie Verpackungen so verändern, dass dies für deren Konformität relevant ist. Wer lediglich fremde, bereits verpackte Produkte verkauft oder eine fertige Transportverpackung verwendet, wird dadurch grundsätzlich noch nicht zum Erzeuger.
Die Grenze ist fließend - und genau das ist das Problem. Das Versandetikett stelle eine wesentliche Veränderung der Verpackung dar, so die Auslegung der ZSVR. In der Praxis würde das aus Sicht des Händlerbunds für erhebliche Probleme sorgen: Jeder Online-Händler müsste die verwendete Verpackung eigenständig kennzeichnen, registrieren und lizenzieren sowie eine Konformitätserklärung ausstellen - ein Aufwand, den viele kleine Unternehmen kaum stemmen können.
Was der Händlerbund jetzt fordert
Der Händlerbund begrüßt den Vorstoß der EU-Kommission, die Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten für den grenzüberschreitenden Versand innerhalb der EU abzuschaffen. Seit dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) - und mit ihr auch die Bevollmächtigten-Pflicht für den Versand ins EU-Ausland.
Der Verband appelliert an EU-Parlament und Mitgliedstaaten, den Vorschlag der Kommission zeitnah aufzugreifen und eine praxisnahe Lösung zu beschließen, die den unterschiedlichen Größen und Strukturen im Onlinehandel gerecht wird. Konkret: eine Bagatellgrenze, die verhindert, dass ein Händler mit fünf Paketen pro Jahr dieselben Pflichten trägt wie ein Logistikkonzern.
Die eigentliche Lehre aus dem PPWR-Chaos
Bemerkenswert ist, dass die PPWR erklärtermaßen Bürokratie abbauen sollte. Die EU-Kommission begründet die Verordnung damit, ein "Flickenteppich" nationaler Vorschriften werde durch einheitliche Regeln ersetzt. Das Ziel ist legitim. Die Umsetzung zeigt exemplarisch, was passiert, wenn Regulierung ohne ausreichende Folgenabschätzung für KMU in Kraft tritt.
Die PPWR (Verordnung EU 2025/40) trat am 11. Februar 2025 in Kraft und ist seit dem 12. August 2026 anwendbar - mit einer Übergangszeit von 18 Monaten, die für viele Betriebe offenbar nicht ausreichte, um sich auf die Anforderungen vorzubereiten. Oder genauer: Die Anforderungen selbst waren bis kurz vor dem Stichtag politisch noch nicht abschließend geklärt.
Für die Industrie - ob Verpackungshersteller, Importeur oder Online-Händler - gilt: Die PPWR ist kein Thema, das sich auf die Rechtsabteilung delegieren lässt. Sie verändert Beschaffungsentscheidungen, Lieferketten und Marktstrategien. Wer das noch nicht auf dem Radar hat, sollte es jetzt tun.
Gilt die PPWR auch für Unternehmen, die nur innerhalb Deutschlands versenden?
Ja, grundsätzlich gilt die PPWR für alle Verpackungen und Verpackungsabfälle, unabhängig vom Material und Einsatzbereich. Die besonders kritische Bevollmächtigten-Pflicht betrifft jedoch spezifisch den grenzüberschreitenden Versand in andere EU-Mitgliedstaaten.
Was passiert, wenn ich keinen Bevollmächtigten benenne?
Wer bis zum 12. August 2026 keinen Bevollmächtigten pro Zielland benannt hat, riskiert Bußgelder, Abmahnungen oder einen Stopp des EU-Vertriebs. Die EU-Kommission hat nationale Behörden zwar gebeten, vorerst zu verwarnen statt zu bestrafen – eine rechtliche Garantie ist das jedoch nicht.
Wann kommt eine Erleichterung für KMU?
Das EU-Parlament verhandelt derzeit eine Ausnahmeregelung für Kleinstunternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten und maximal 10 Millionen Euro Jahresumsatz. Die erste Lesung ist frühestens für Oktober 2026 geplant. Bis dahin gilt die Bevollmächtigten-Pflicht unverändert.
Welche weiteren PPWR-Pflichten kommen noch?
Die Anforderungen an Verpackungsdesign, Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteile werden überwiegend erst ab 2030 wirksam. QR-Code-Kennzeichnungen auf Verpackungen sind ab August 2028 verpflichtend. Der 12. August 2026 ist also erst der Anfang eines mehrstufigen Regulierungsprozesses.





