C1, C2 und A2-Führerschein: Welche Drohnen und Qualifikationen die BG BAU 2026 fördert
Mit der Aufnahme von Drohnen in den Katalog der Arbeitsschutzprämien hat die BG BAU klare Grenzen gezogen, welche Technik und welche Nachweise bezuschusst werden. Betriebe, die die Förderung nutzen möchten, sollten die Anforderungen vor der Anschaffung prüfen, um förderschädliche Fehlkäufe zu vermeiden. Die Details fasst das unabhängige Portal drohnenfoerderung.de zusammen; die grundsätzliche Aufnahme in den Prämienkatalog weist die BG BAU auf ihrer Seite zu den Arbeitsschutzprämien aus.
| Bereich | Förderfähig | Nicht förderfähig |
|---|---|---|
| Drohnenklasse | EU-Klassen C1 und C2 | C0 sowie C3 bis C6 |
| Kaufdatum | ab 1. Januar 2026 | vor 2026 oder gebraucht |
| Führerschein | A2-Kompetenznachweis (Erwerb/Verlängerung) | A1/A3-Kenntnisnachweis allein |
| Registrierung | LBA-Anmeldung für Geräte über 250 g | – |
| Weitere Positionen | – | Software und Zubehör |
Förderfähige Drohnenklassen: C1 und C2
Bezuschusst werden ausschließlich gewerblich genutzte Drohnen der EU-Klassen C1 und C2. Maßgeblich ist ein Kaufdatum ab dem 1. Januar 2026. Frühere Anschaffungen sind nicht förderfähig.
Ausgeschlossen sind Geräte der Klasse C0 sowie der Klassen C3 bis C6. Ebenfalls nicht gefördert werden gebrauchte Drohnen. Die Klassenkennzeichnung C1 oder C2 ist somit ein zentrales Kriterium bei der Geräteauswahl.
Was nicht gefördert wird
Neben den ausgeschlossenen Drohnenklassen bleiben Software und Zubehör außen vor. Die Förderung bezieht sich auf das Fluggerät selbst sowie auf die zugehörigen Qualifikations- und Registrierungskosten, nicht auf ergänzende Ausrüstung.
Diese Abgrenzung ist für die Kalkulation relevant, weil Zubehörpakete beim Drohnenkauf häufig mit angeboten werden, aber nicht in die förderfähige Summe einfließen.
Vor dem Kauf prüfen: Maßgeblich ist die aufgedruckte Klassenkennzeichnung C1 oder C2. Zubehörpakete, die beim Drohnenkauf häufig mit angeboten werden, fließen nicht in die förderfähige Summe ein. Auch ein allein vorhandener A1/A3-Kenntnisnachweis reicht für die Förderung nicht aus – erforderlich ist der A2-Kompetenznachweis.
Der A2-Kompetenznachweis als Pflichtqualifikation
Gefördert werden der erstmalige Erwerb sowie die Verlängerung des EU-Kompetenznachweises der Klasse A2. Auch praktische Ausbildungsanteile sind eingeschlossen. Der reine A1/A3-Kenntnisnachweis ist dagegen ausdrücklich von der Förderung ausgenommen.
Für die Antragstellung ist ein gültiger A2-Nachweis für jeden eingesetzten Piloten erforderlich. Die Qualifikation ist damit nicht nur förderfähig, sondern zugleich Voraussetzung für die Bezuschussung des gesamten Vorhabens.
Registrierung beim Luftfahrt-Bundesamt
Förderfähig ist zudem die Registrierungsgebühr beim Luftfahrt-Bundesamt für Fluggeräte über 250 Gramm. Die Registrierung erfolgt einmalig pro Betreiber und nicht je Drohne.
Damit deckt die Förderung die drei zentralen Kostenblöcke eines rechtskonformen gewerblichen Drohnenbetriebs ab: das Gerät, die Qualifikation und die behördliche Anmeldung. Eine unverbindliche Einordnung der individuellen Fördersumme ermöglicht der Rechner auf drohnenfoerderung.de.
Häufige Fragen
Welche Drohnenklassen fördert die BG BAU?
Förderfähig sind ausschließlich gewerblich genutzte Drohnen der EU-Klassen C1 und C2 mit einem Kaufdatum ab dem 1. Januar 2026. Geräte der Klasse C0 sowie der Klassen C3 bis C6 und gebrauchte Drohnen sind ausgeschlossen.
Reicht der A1/A3-Kenntnisnachweis für die Förderung?
Nein. Gefördert und zugleich vorausgesetzt wird der EU-Kompetenznachweis der Klasse A2 für jeden eingesetzten Piloten. Der reine A1/A3-Kenntnisnachweis ist ausdrücklich von der Förderung ausgenommen.
Sind Software und Zubehör förderfähig?
Nein. Die Förderung bezieht sich auf das Fluggerät selbst sowie auf die Qualifikations- und Registrierungskosten. Software und Zubehör sind nicht förderfähig.
Muss jede Drohne beim Luftfahrt-Bundesamt registriert werden?
Die Registrierung ist für Fluggeräte über 250 Gramm vorgeschrieben und erfolgt einmalig pro Betreiber, nicht je Drohne. Die Registrierungsgebühr zählt zu den förderfähigen Kosten.





