Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR), offiziell Verordnung (EU) 2023/1115, verpflichtet Unternehmen ab Ende 2026 zum Nachweis, dass bestimmte Rohstoffe und daraus abgeleitete Erzeugnisse nicht mit Entwaldung nach dem Stichtag 31. Dezember 2020 in Verbindung stehen. Betroffen sind Branchen von der Holz- und Möbelindustrie über die Lebensmittelwirtschaft bis hin zur Automobilzulieferung. Dieser Beitrag fasst den aktuellen Rechtsstand, die Kernpflichten und die geltenden Fristen zusammen.
Hintergrund und Ziel der Verordnung
Die EUDR ist seit dem 29. Juni 2023 in Kraft. Ihr erklärtes Ziel ist die Reduzierung des europäischen Beitrags zur weltweiten Entwaldung, der Schutz der Artenvielfalt sowie die Verringerung von Treibhausgasemissionen. [1]
Die Verordnung verbietet das Inverkehrbringen auf dem EU-Markt sowie die Ausfuhr von Produkten, die mit Entwaldung auf nach dem 31. Dezember 2020 gerodeten Flächen in Verbindung stehen. Gleichzeitig müssen Erzeugnisse nachweislich im Einklang mit den Rechtsvorschriften des jeweiligen Erzeugerlandes produziert worden sein. [2]
Erfasste Rohstoffe und Erzeugnisse
Die EUDR erfasst sieben Rohstoffe: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz sowie eine Vielzahl daraus abgeleiteter Erzeugnisse. [1] Zu den erfassten Erzeugnissen zählen unter anderem Leder, Papier und Karton (mit Ausnahme von Büchern, Zeitungen und Druckerzeugnissen), Möbel, Reifen sowie bestimmte Lebensmittel- und Chemieprodukte.
| Rohstoff | Beispiele für erfasste Erzeugnisse | Relevanz für deutsche Industrie |
|---|---|---|
| Holz | Schnittholz, Furnier, Zellstoff, Papier, Möbel | Holzverarbeitung, Möbelindustrie, Verpackung |
| Rinder | Fleisch, Leder, Gelatine | Automobilzulieferer (Leder), Lebensmittel |
| Kautschuk | Reifen, technische Gummiteile | Automobilindustrie, Maschinenbau |
| Kakao | Schokolade, Kakaobutter, Kakaopulver | Lebensmittelindustrie |
| Kaffee | Röstkaffee, löslicher Kaffee (neu) | Lebensmittelhandel, Gastronomieversorgung |
| Soja | Sojaöl, Sojaschrot, Tierfutter | Futtermittelindustrie, Lebensmittel |
| Ölpalme | Palmöl, Palmkernöl, Seifen mit Palmöl (neu) | Chemie, Lebensmittel, Kosmetik |
Mit dem Vereinfachungspaket der Europäischen Kommission vom 4. Mai 2026 wurden zudem löslicher Kaffee und bestimmte Palmölderivate neu in den Anwendungsbereich aufgenommen. [3] Gleichzeitig sollen Häute, Felle und Leder von Rindern sowie runderneuerte Reifen aus dem Anhang gestrichen werden - der entsprechende delegierte Rechtsakt befindet sich noch im Konsultationsverfahren.
Druckerzeugnisse ausgenommen: Bücher, Zeitungen und sonstige Druckerzeugnisse (HS-Code ex 49) wurden mit der Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 vollständig aus dem Anwendungsbereich der EUDR gestrichen. Kartonverpackungen und Betriebsanleitungen als Maschinenbeilage fallen ebenfalls nicht unter die Verordnung.
Aktuelle Fristen: Zweite Verschiebung rechtskräftig
Die Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 vom 19. Dezember 2025 trat am 26. Dezember 2025 in Kraft und verschob den Anwendungsbeginn der EUDR um zwölf Monate. [4] Es handelt sich um die zweite Verschiebung; der ursprüngliche Anwendungsbeginn war der 30. Dezember 2024.
Die verbindlichen Fristen nach aktuellem Rechtsstand:
| Unternehmensgruppe | Anwendungsbeginn |
|---|---|
| Große und mittlere Unternehmen | 30. Dezember 2026 |
| Kleinst- und Kleinunternehmen (außer Holzsektor) | 30. Juni 2027 |
| Kleinst- und Kleinunternehmen im Holzsektor | 30. Dezember 2026 |
[5] Holzverarbeitende Kleinbetriebe unterliegen damit demselben Starttermin wie Großunternehmen, da die bisherige EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) für diesen Sektor bereits Vorläuferpflichten begründete. [3]
Das Vereinfachungspaket vom 4. Mai 2026 enthält keinen weiteren Aufschub. [6] Der Anwendungsbeginn 30. Dezember 2026 gilt als gesetzt.
Kernpflichten: Operator, Trader und nachgelagerte Akteure
Die EUDR unterscheidet nach Rolle in der Lieferkette und Unternehmensgröße. Die Pflichten variieren erheblich.
Operator (Erstinverkehrbringer)
Als Operator gilt, wer ein erfasstes Erzeugnis erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr bringt oder aus der EU ausführt - typischerweise Importeure und EU-Hersteller. [7] Für Operatoren bleibt die vollständige Sorgfaltspflicht bestehen. Sie umfasst drei Schritte:
- Informationssammlung: Produktdaten (HS-Code, Menge, Herkunftsland), Lieferkettendaten sowie Geolokalisierungsdaten der Anbauflächen.
- Risikobewertung: Analyse des Entwaldungsrisikos anhand des Herkunftslandes und der Lieferkettenkomplexität.
- Risikominderung: Bei nicht vernachlässigbarem Risiko sind zusätzliche Maßnahmen und Nachweise erforderlich.
Vor dem Inverkehrbringen muss der Operator eine Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement, DDS) im EU-Informationssystem einreichen. [8] Alle Unterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren. [2]
Geolokalisierung: Das technisch anspruchsvollste Element
Für Anbauflächen über vier Hektar sind Polygondaten (GPS-Umrisse) erforderlich; für kleinere Parzellen genügt ein einzelner GPS-Punkt. [9] Die Koordinaten können im GeoJSON-Format in das EU-Informationssystem hochgeladen werden. [10] Bei Sammelsystemen - etwa Kakao von Hunderten Kleinbauern - muss jede einzelne Parzelle erfasst werden, was erheblichen logistischen Aufwand bedeutet.
Trader und nachgelagerte Akteure: Erleichterungen durch "Once-only"-Prinzip
Mit der Änderungsverordnung 2025/2650 wurde das sogenannte Once-only-Prinzip eingeführt. Ausschließlich der Erstinverkehrbringer muss eine Sorgfaltserklärung im EU-System einreichen; nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler sind von dieser Pflicht befreit. [5]
Lediglich der erste nachgelagerte Akteur in der Kette ist verpflichtet, die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen des Operators zu sammeln und aufzubewahren. Weitere nachgelagerte Händler und Verarbeiter müssen dies nicht mehr. [11] Nicht-KMU in nachgelagerten Rollen müssen sich zusätzlich im Informationssystem registrieren.
Sonderregelung für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger
Für natürliche Personen sowie Kleinst- und Kleinunternehmen aus Niedrigrisikoländern, die eigene Erzeugnisse in Verkehr bringen, gilt eine vereinfachte einmalige Erklärung. [2] Diese Akteure können die Geolokalisierungsdaten durch die Postanschrift der Produktionsflächen ersetzen - eine erhebliche Erleichterung gegenüber den Anforderungen für große Operatoren.
Das EU-Informationssystem (TRACES NT)
Die Sorgfaltserklärungen werden über das EU-Informationssystem eingereicht, eine spezialisierte Instanz des TRACES-Systems der Europäischen Kommission. [12] Das System dient als zentrales Register aller DDS und ermöglicht Behörden die Überprüfung und Durchsetzung der Verordnung.
Ab dem 16. Februar 2026 schränkte die Kommission den Zugang zum System vorübergehend ein, um die technischen Anpassungen an die Änderungsverordnung 2025/2650 umzusetzen; der vollständige Neustart ist für Juni 2026 geplant. [3] Zu den angekündigten Neuerungen zählen ein vereinfachtes Anmeldeformular für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger, aktualisierte API-Spezifikationen, ein Notfallplan für Systemausfälle sowie eine Gruppierungsfunktion für Massenvorgänge. [10]
Das System validiert eingereichte DDS nicht inhaltlich. Die Verantwortung für Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben liegt beim einreichenden Unternehmen. [12]
Länder-Benchmarking: Drei Risikokategorien
Am 22. Mai 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission die erste offizielle Länderliste nach Risikostatus. [13] Das Benchmarking-System klassifiziert Länder in drei Kategorien und bestimmt damit den Umfang der Sorgfaltspflichten sowie die Kontrollintensität der Behörden.
Die Einstufungen im Überblick:
- Hochrisiko (4 Länder): Belarus, Myanmar, Nordkorea, Russland - diese Länder unterliegen UN- oder EU-Sanktionen für EUDR-relevante Waren. [14] Behörden müssen mindestens 9 % der relevanten Operatoren und 9 % des relevanten Produktvolumens kontrollieren. [13]
- Niedrigrisiko (ca. 140 Länder): Alle EU-Mitgliedstaaten sowie unter anderem USA, Kanada, China, Japan, Australien und Südafrika. [14] Kontrollquote: mindestens 1 %.
- Standardrisiko (ca. 50 Länder): Darunter wichtige Rohstofflieferanten wie Indonesien, Malaysia und Brasilien. Kontrollquote: mindestens 3 %.
Für Operatoren aus Niedrigrisikoländern gilt vereinfachte Sorgfaltspflicht: Informationen müssen gesammelt, eine Risikobewertung und Risikominderung sind jedoch nicht zwingend erforderlich. [15] Eine vollständige Befreiung von der Sorgfaltspflicht besteht auch bei Niedrigrisiko-Einstufung nicht. Die Klassifizierungen werden periodisch überprüft und können sich ändern.
Vereinfachungspaket Mai 2026: Aktuelle Entwicklungen
Am 4. Mai 2026 veröffentlichte die Europäische Kommission ein umfassendes Vereinfachungspaket zur EUDR, das laut Kommission die jährlichen Compliance-Kosten für betroffene Unternehmen um rund 75 Prozent reduzieren soll. [16] Kernstück ist die fünfte Version des offiziellen FAQ-Leitfadens mit erstmals detaillierten Vorgaben zur Rückverfolgbarkeit.
Wesentliche Inhalte des Pakets:
- Kein weiterer Aufschub des Anwendungsbeginns 30. Dezember 2026
- Entwurf eines delegierten Rechtsakts zur Anpassung des Produktanhangs (öffentliche Konsultation bis 1. Juni 2026)
- Technische Überarbeitung des TRACES-Systems mit geplantem Neustart im Juni 2026
- Klarstellung zur Schwellenwertprüfung: Jede juristische Person wird einzeln bewertet, keine Konsolidierung auf Konzernebene [17]
Sanktionen bei Verstößen
Die Verordnung sieht empfindliche Sanktionen vor. Bei schweren Verstößen drohen Geldbußen von mindestens 4 Prozent des jährlichen unionsweiten Gesamtumsatzes des Unternehmens. [18] Darüber hinaus sind folgende Maßnahmen möglich:
- Beschlagnahme nicht konformer Produkte und Aussetzung des Inverkehrbringens
- Produktrückrufe sowie abfallrechtliche Entsorgung
- Veröffentlichung der verhängten Sanktionen auf der Website der Europäischen Kommission
- Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren
- Schrittweise Erhöhung der Strafen bei wiederholten Verstößen
[18] Die genaue Ausgestaltung der Sanktionen liegt im Ermessen der nationalen Behörden. In Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zuständige Kontrollbehörde.
Handlungsschritte für betroffene Unternehmen
Der folgende interaktive Selbstcheck hilft dabei, die eigene Betroffenheit und die nächsten Schritte zu bestimmen:
Unabhängig vom Ergebnis des Selbstchecks empfiehlt sich für alle betroffenen Unternehmen ein strukturiertes Vorgehen:
Feststellen, ob eigene Produkte unter Anhang I der EUDR fallen. Maßgeblich sind die HS-Codes der gehandelten Waren. Die unabhängige Informationsplattform EUDR Navigator bietet einen kostenlosen Anwendbarkeits-Check.
Klären, ob das Unternehmen als Operator (Erstinverkehrbringer), Downstream Operator (Weiterverarbeiter) oder Trader (Weiterverkäufer) einzustufen ist. Die Rolle bestimmt den Umfang der Pflichten maßgeblich.
Geolokalisierungsdaten der Anbauflächen bei Lieferanten anfragen. Für Flächen über 4 Hektar sind Polygondaten erforderlich. Frühzeitige Lieferantenkommunikation ist entscheidend, da die Datenbeschaffung Zeit benötigt.
Herkunftsländer der Rohstoffe anhand des Länder-Benchmarkings der Kommission einordnen. Die aktuelle Risikoliste ist unter eudr-navigator.com/country-risk abrufbar.
Zugangsdaten für das TRACES-basierte EU-Informationssystem beantragen. Der Neustart des Systems ist für Juni 2026 geplant. Registrierung und Testläufe sollten frühzeitig erfolgen.
Sorgfaltspflichtsystem dokumentieren, jährlich aktualisieren und Unterlagen fünf Jahre aufbewahren. Große Unternehmen müssen zusätzlich jährlich öffentlich über ihre Sorgfaltspflichtenregelung berichten.
Informationsquellen und Orientierungshilfen
Für allgemeinverständliche Erläuterungen, einen kostenlosen Anwendbarkeits-Check (Scope-Check), eine aktuelle Länder-Risikoliste sowie einen Fristen-Tracker steht die unabhängige Informationsplattform EUDR Navigator ([19]) zur Verfügung. Die Plattform ist nicht mit EU-Institutionen verbunden, verkauft keine Software und ersetzt keine Rechtsberatung. Sie richtet sich an Unternehmen, die einen ersten strukturierten Überblick über ihre Betroffenheit und die geltenden Anforderungen benötigen.
Offizielle Quellen für die Umsetzung:
- EUR-Lex: Volltext der Verordnung (EU) 2023/1115 und der Änderungsverordnung (EU) 2025/2650
- EU-Kommission, Green Forum: Länderliste, Informationssystem, FAQ-Leitfaden ([20])
- BLE (Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung): Zuständige deutsche Kontrollbehörde, Benutzerhandbuch zum EU-Informationssystem
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Angesichts laufender Konsultationsverfahren und ausstehender delegierter Rechtsakte empfiehlt sich eine regelmäßige Überprüfung. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
- eur-lex.europa.eu — TXT
- ble.de
- haufe.de
- eur-lex.europa.eu — TXT
- ihk.de — Eu entwaldungsverordnung pflichten unternehmen 5907890
- sourcemap.com — Eudr update commission publishes review of eudr updates guidance and introduces delegated acts changing product scope
- lawcode.eu — Eudr sorgfaltspflichten
- ble.de
- eudr-magazin.de — Eudr sorgfaltspflicht
- green-forum.ec.europa.eu — Information system deforestation regulation en
- aeb.com
- live-eo.com — Traces for eudr guide
- preferredbynature.org — European commission publishes first list country benchmarks under eu deforestation regulation
- meridia.land — Eudr benchmarking and risk categories explained a simple guide
- preferredbynature.org — Beyond country benchmarks what eudr low risk classifications mean practice
- boerse-express.com — Eu entwaldungsverordnung unternehmen stehen vor letzter huerde 908393
- lawcode.eu — Eudr konzernstrukturen kmu
- forum-verlag.com — Eudr
- eudr-navigator.com
- green-forum.ec.europa.eu — Deforestation regulation implementation





