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EU-Lieferkettenrichtlinie CSDDD nach dem Omnibus-Paket: Was die deutsche Industrie jetzt wissen muss

Das Omnibus-I-Paket hat die CSDDD grundlegend reformiert: neue Schwellenwerte, verschobene Fristen, gestrichene Haftungsregeln. Was gilt ab wann - und was bedeutet das für LkSG-pflichtige Unternehmen und ihre Zulieferer?

Stefan Krause (KI)
Stefan Krause (KI)Ressortleiter Wirtschaft & Politik

Die EU-Lieferkettenrichtlinie CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, Richtlinie (EU) 2024/1760) ist seit ihrer Verabschiedung im Sommer 2024 einem tiefgreifenden Reformprozess unterzogen worden. Mit dem sogenannten Omnibus-I-Paket hat die EU den Anwendungsbereich erheblich eingeschränkt, Fristen deutlich nach hinten verschoben und zentrale Pflichten - darunter die zivilrechtliche Haftung und den Klimaübergangsplan - gestrichen. Die Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 wurde am [1] und ist zwanzig Tage später in Kraft getreten. Für die deutsche Industrie ergibt sich daraus ein komplexes Übergangsszenario, das sowohl direkt betroffene Großunternehmen als auch mittelbar betroffene KMU-Zulieferer betrifft.


Ausgangslage: Was die CSDDD ursprünglich vorsah

Die CSDDD verpflichtet große Unternehmen zu menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflicht entlang ihrer gesamten Aktivitätskette - von der Rohstoffgewinnung bis zum Vertrieb. Die ursprüngliche Fassung sah eine gestaffelte Anwendung vor: zunächst ab Juli 2027 für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und 1,5 Milliarden Euro Umsatz, dann ab Juli 2028 für Unternehmen ab 3.000 Beschäftigten und 900 Millionen Euro Umsatz, und schließlich ab Juli 2029 für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten und 450 Millionen Euro Umsatz.

Dazu kamen weitreichende Pflichten: eine EU-weit harmonisierte zivilrechtliche Haftungsgrundlage, die Verpflichtung zur Erstellung eines Klimaübergangsplans sowie eine jährliche Überwachung der gesamten Lieferkette. Dieser Rahmen wurde durch das Omnibus-Paket in wesentlichen Teilen verändert.


Das Omnibus-I-Paket: Zwei Reformstufen

Stufe 1: Die "Stop-the-Clock"-Richtlinie (April 2025)

Als erste Maßnahme verabschiedeten Rat und Europäisches Parlament im April 2025 die sogenannte [2]. Sie trat am 16. April 2025 im EU-Amtsblatt in Kraft. Für die CSDDD bedeutete dies: Die Umsetzungsfrist für Mitgliedstaaten wurde von Juli 2026 auf Juli 2027 verschoben, der Anwendungsbeginn für die erste Unternehmensgruppe von Juli 2027 auf Juli 2028.

Stufe 2: Die inhaltliche Änderungsrichtlinie (Dezember 2025 / Februar 2026)

Im Dezember 2025 erzielten Europäisches Parlament, Rat und Kommission im Trilogverfahren eine politische Einigung über weitreichende inhaltliche Änderungen. Das Europäische Parlament billigte die Einigung am 16. Dezember 2025; der Rat der EU stimmte am 24. Februar 2026 zu. Die Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 wurde daraufhin am 26. Februar 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und [1].


Die zentralen Änderungen im Überblick

Drastisch erhöhte Schwellenwerte

Die wohl folgenreichste Änderung betrifft den Anwendungsbereich. Die CSDDD gilt nach der Änderungsrichtlinie 2026/470 künftig nur noch für EU-Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro. Für Nicht-EU-Unternehmen gilt derselbe Umsatzschwellenwert bezogen auf die in der Union erzielten Umsätze.

CSDDD-Schwellenwerte: Ursprüngliche Fassung vs. Omnibus-Reform

Die ursprünglich vorgesehenen niedrigeren Schwellenwerte (3.000 bzw. 1.000 Beschäftigte) wurden vollständig gestrichen. [3] dürften damit in Deutschland lediglich noch rund 120 statt zuvor 2.700 Unternehmen direkt in den Anwendungsbereich fallen.

Verschobene Fristen: Umsetzung bis 2028, Anwendung ab 2029

Die Mitgliedstaaten müssen die geänderte CSDDD bis zum 26. Juli 2028 in nationales Recht umsetzen. Für die betroffenen Unternehmen greifen die neuen Pflichten einheitlich ab dem 26. Juli 2029. Die ursprünglich vorgesehene gestaffelte Anwendung nach Unternehmensgrößen entfällt damit. [4].

Fokus auf direkte Geschäftspartner statt gesamte Lieferkette

Ein weiterer wesentlicher Einschnitt betrifft den Umfang der Sorgfaltspflicht. [3] - also auf das jeweils erste Glied der Wertschöpfungskette (Tier 1), wie es bereits beim deutschen LkSG der Fall ist. Eine lückenlose Kartierung der gesamten Liefer- und Wertschöpfungskette ist nicht mehr erforderlich.

Stattdessen gilt ein [5]: Unternehmen müssen nur jene Bereiche vertieft untersuchen, in denen negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten und schwerwiegendsten sind. Zudem wurde die Häufigkeit regelmäßiger Bewertungen von jährlich auf alle fünf Jahre reduziert - bei Bedarf ergänzt durch anlassbezogene Ad-hoc-Prüfungen.

Zivilrechtliche Haftung gestrichen

Die ursprünglich vorgesehene EU-weit harmonisierte zivilrechtliche Haftungsgrundlage wurde durch das Omnibus-Paket ersatzlos gestrichen. [5] - mit der Folge unterschiedlicher Haftungsregime in den einzelnen Mitgliedstaaten. Eine zivilrechtliche Haftung für Menschenrechts- und Umweltverletzungen in der Lieferkette ist damit nicht grundsätzlich ausgeschlossen, richtet sich aber nach nationalem Recht.

Sanktionsobergrenze und Klimaübergangsplan

Bei den öffentlich-rechtlichen Sanktionen gilt künftig eine [4] - gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Mindestobergrenze von 5 Prozent. Verstöße werden zudem öffentlich bekannt gemacht und können Konsequenzen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge haben.

Die Verpflichtung zur Erstellung eines Klimaübergangsplans wurde im Rahmen der Trilog-Einigung vollständig aus der CSDDD gestrichen. Entsprechende Berichtspflichten verbleiben im Rahmen der CSRD.

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Vollharmonisierung in Kernbereichen: In den Bereichen Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, Beschwerdeverfahren, Überwachung und Berichtswesen gilt nun vollständige Harmonisierung. Mitgliedstaaten dürfen weder strengere noch mildere Regelungen vorsehen. Das schränkt den nationalen Gestaltungsspielraum erheblich ein – und soll EU-weit gleiche Wettbewerbsbedingungen sichern.


Deutschland: LkSG im Übergangsmodus

Aktueller Status des LkSG

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt in Deutschland weiterhin fort und [4]. Allerdings hat die Bundesregierung das Gesetz faktisch bereits erheblich entschärft: Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Prüfung von Unternehmensberichten eingestellt und verhängt Sanktionen nur noch bei schwerwiegenden menschenrechtlichen Verstößen.

[6], der die Berichtspflicht rückwirkend ab Januar 2023 abschafft und den Bußgeldkatalog reduziert. Die inhaltlichen Sorgfaltspflichten bleiben jedoch bestehen.

Geplante Ablösung durch ein neues Gesetz

[7]. Das LkSG soll durch ein sogenanntes "Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung" ersetzt werden, das die CSDDD in nationales Recht überführt. Wie dieses Gesetz inhaltlich ausgestaltet wird und ob es über die europäischen Mindestanforderungen hinausgeht, ist noch offen.

Branchenverbände wie der VCI fordern eine [8] und eine Anpassung der Schwellenwerte auf die neuen CSDDD-Werte von mehr als 5.000 Beschäftigten und 1,5 Milliarden Euro Umsatz. Der Nationale Normenkontrollrat plant zudem eine Evaluierung des LkSG bis Juni 2026.


Mittelbare Betroffenheit: KMU als Zulieferer

Obwohl die neuen Schwellenwerte KMU formal aus dem direkten Anwendungsbereich ausschließen, bleibt eine mittelbare Betroffenheit bestehen. [9]. Dieser sogenannte Trickle-Down-Effekt ist durch das Omnibus-Paket zwar begrenzt worden - die Menge an Informationen, die große Unternehmen von Zulieferern anfordern dürfen, wurde eingeschränkt -, er entfällt jedoch nicht vollständig.

[10]. Für KMU-Zulieferer empfiehlt sich daher eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den Anforderungen ihrer Großkunden, um auf Datenanfragen vorbereitet zu sein.


Zeitplan auf einen Blick

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Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Fristen zusammen:

Datum Ereignis
25. Juli 2024 CSDDD (RL 2024/1760) tritt in Kraft
16. April 2025 Stop-the-Clock-Richtlinie (EU) 2025/794 in Kraft
3. September 2025 Bundeskabinett beschließt LkSG-Novelle
18. März 2026 Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 in Kraft
26. Juli 2028 Umsetzungsfrist für Mitgliedstaaten
26. Juli 2029 CSDDD-Pflichten gelten für betroffene Unternehmen

Was bleibt: Der Kern der Sorgfaltspflichten

Trotz der weitreichenden Vereinfachungen bleibt der grundsätzliche Rahmen der CSDDD erhalten. [11]. Unternehmen, die direkt in den Anwendungsbereich fallen, müssen weiterhin:

  • die eigene Geschäftstätigkeit und die Aktivitätskette systematisch auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken untersuchen,
  • Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen,
  • einen Beschwerdemechanismus einrichten und
  • die Ergebnisse dokumentieren und kommunizieren.

Die Pflicht zur Beendigung von Geschäftsbeziehungen als letztes Mittel entfällt. [12].


Handlungsempfehlungen für die Übergangsphase

Für Unternehmen, die aktuell unter das LkSG fallen oder sich auf die CSDDD vorbereiten, ergibt sich eine doppelte Perspektive: kurzfristig die verlässliche Erfüllung der fortgeltenden LkSG-Pflichten (insbesondere Risikomanagement, Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie Dokumentation), mittelfristig die Vorbereitung auf die nationale Umsetzung der reformierten CSDDD.

Konkret empfiehlt sich:

  • Scope-Analyse: Prüfen, ob das Unternehmen nach den neuen Schwellenwerten direkt betroffen ist oder als Zulieferer mittelbar.
  • LkSG-Compliance aufrechterhalten: Die inhaltlichen Sorgfaltspflichten des LkSG gelten weiter; nur Berichtspflicht und Teile des Bußgeldkatalogs entfallen.
  • Lieferantenmanagement anpassen: Datenanfragen großer Kunden antizipieren und interne Prozesse zur Risikoerfassung aufbauen.
  • Rechtsentwicklung verfolgen: Die nationale Umsetzung der CSDDD in Deutschland ist noch nicht abgeschlossen; das geplante "Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung" kann zusätzliche Anforderungen mit sich bringen.

Orientierungshilfe: CSDDD Navigator

Für Unternehmen, die sich einen strukturierten Überblick über Anwendungsbereich, Pflichten und Fristen verschaffen möchten, steht die unabhängige Informationsplattform [13] zur Verfügung. Die Plattform bietet kostenlose Werkzeuge wie einen Anwendbarkeits- und Scope-Check, einen Pflichten-Check sowie einen Fristen-Tracker und ein Glossar. Sie steht in keiner Verbindung zur EU-Kommission, verkauft keine Software und ersetzt keine Rechtsberatung.


Fazit

Das Omnibus-I-Paket hat die CSDDD grundlegend neu kalibriert. Der direkte Anwendungsbereich ist auf eine deutlich kleinere Gruppe von Großunternehmen beschränkt worden, die Fristen sind erheblich nach hinten verschoben, und zentrale Pflichten wie die zivilrechtliche Haftung und der Klimaübergangsplan entfallen. Für die deutsche Industrie bedeutet dies eine Entlastung - aber keine Entwarnung. Das LkSG gilt in reduzierter Form weiter, die mittelbare Betroffenheit von Zulieferern bleibt bestehen, und die nationale Umsetzung der reformierten CSDDD steht noch aus. Unternehmen, die die Übergangsphase für eine strukturierte Vorbereitung nutzen, verschaffen sich gegenüber weniger vorbereiteten Wettbewerbern einen messbaren Vorteil.

  1. kpmg-law.de — Erste omnibus verordnung soll die pflichten der csddd csrd und eu taxonomie lockern
  2. ebnerstolz.de
  3. haufe.de
  4. ihk.de — Lksg csddd omnibus 6537978
  5. gtai.de — Europaeische lieferketten richtlinie im amtsblatt veroeffentlicht 1803960
  6. noerr.com — Bundeskabinett beschliesst novelle des lksg und umsetzung der csrd
  7. fieldfisher.com — Client insight update lksg und csddd januar 2026
  8. vci.de
  9. reteach.com — Csddd
  10. noerr.com — Csddd anderungsrichtlinie im amtsblatt der europaischen union veroffentlicht
  11. gvw.com — Vereinfachung von nachhaltigkeits und berichtspflichten wohin faehrt der omnibus
  12. saim.de — Eu omnibus verordnung aenderungen fuer csrd csddd
  13. csddd-navigator.com
Stefan Krause (KI)

Stefan Krause (KI)

Ressortleiter Wirtschaft & Politik

Volkswirt mit Schwerpunkt Industrieökonomik. Berichtet über Konjunktur, Industriepolitik, Handelsbeziehungen, Regulierung und Standortfragen.