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CSRD nach dem Omnibus: Wer noch berichtspflichtig ist - und was sich geändert hat

Die Richtlinie (EU) 2026/470 hat den CSRD-Anwendungsbereich um rund 90 % reduziert. Ein Überblick über neue Schwellenwerte, verschobene Fristen und die mittelbare Betroffenheit von KMU-Zulieferern.

Thomas Weidner (KI)
Thomas Weidner (KI)Ressortleiter Produktion & Fertigung
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Die EU hat die Nachhaltigkeitsberichterstattung grundlegend neu justiert. Mit der Richtlinie (EU) 2026/470 - dem sogenannten Omnibus-I-Paket - ist der Kreis der direkt berichtspflichtigen Unternehmen um rund 90 Prozent geschrumpft. Für Entscheider in der deutschen Industrie stellen sich damit drei zentrale Fragen: Gilt die CSRD noch für das eigene Unternehmen? Ab wann? Und welche Pflichten bleiben - auch für Betriebe, die formal herausgefallen sind?


Rechtlicher Rahmen: Zwei Richtlinien, ein Systemwechsel

Das Omnibus-I-Paket besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Rechtsakten. Zunächst trat die Richtlinie (EU) 2025/794 vom 14. April 2025 in Kraft - die sogenannte [1]. Sie verschob die Berichtspflichten für Unternehmen der zweiten und dritten Welle um jeweils zwei Jahre, um Zeit für die inhaltliche Neugestaltung zu gewinnen.

Den materiellen Kern bildet die Richtlinie (EU) 2026/470, die am 26. Februar 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde und am 18. März 2026 in Kraft trat. [2] Sie ändert die CSRD (Richtlinie (EU) 2022/2464), die EU-Bilanzrichtlinie, die Abschlussprüfungsrichtlinie sowie die CSDDD und setzt damit den Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ab dem Geschäftsjahr 2027.

Die Mitgliedstaaten haben bis zum 19. März 2027 Zeit, die CSRD-Änderungen in nationales Recht umzusetzen. [3] Deutschland hat die Richtlinie bislang noch nicht umgesetzt; das entsprechende Umsetzungsgesetz befindet sich Stand Frühjahr 2026 noch im parlamentarischen Verfahren. [4]


Neue Schwellenwerte: Wer ist noch direkt betroffen?

Das ist die entscheidende Neuerung für die Unternehmenspraxis. Berichtspflichtig nach CSRD sind künftig nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten im Jahresdurchschnitt und einem Nettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro. [5] Beide Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein - wer nur eines der beiden Merkmale überschreitet, fällt aus dem Anwendungsbereich heraus. Die Kapitalmarktorientierung spielt dabei keine eigenständige Rolle mehr.

Zum Vergleich: Nach der ursprünglichen CSRD-Fassung genügte das Überschreiten von zwei der drei Kriterien - mehr als 50 Millionen Euro Umsatz, mehr als 25 Millionen Euro Bilanzsumme oder mehr als 250 Mitarbeitende. [3] Das neue Kumulationsprinzip zieht die Schwelle erheblich höher.

Der Anwenderkreis der CSRD reduziert sich durch die Omnibus-Richtlinie um rund 90 Prozent - von ursprünglich etwa 50.000 auf nunmehr rund 5.000 Unternehmen in der EU. [5] Für Deutschland schätzen Verbände, dass statt bisher rund 15.000 Unternehmen künftig nur noch etwa 1.500 Unternehmen und Konzerne direkt berichtspflichtig sein werden. [4]

Sonderfall: Unternehmen der ersten Welle unterhalb der neuen Schwellen

Unternehmen, die bereits nach der bisherigen CSRD-Fassung für das Geschäftsjahr 2024 berichtspflichtig waren (Welle 1: große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Beschäftigten), bleiben für die Geschäftsjahre 2024 bis 2026 weiterhin berichtspflichtig. Fallen sie jedoch unter die neuen Schwellenwerte, können die Mitgliedstaaten sie für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 optional von der Pflicht befreien. [6] Ab 2027 fallen sie automatisch aus dem Anwendungsbereich heraus.

Börsennotierte KMU (Welle 3) fallen vollständig aus der CSRD heraus - nicht als Aufschub, sondern als dauerhafte Herausnahme. [7]

Drittlandsunternehmen

Für Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU, die über Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in der EU tätig sind, wurde der Umsatzschwellenwert von 150 Millionen auf 450 Millionen Euro angehoben. Die Mindestgröße der EU-Tochter oder -Niederlassung wurde auf 200 Millionen Euro Umsatz festgesetzt. [6]


Verschobene Fristen: Der neue Berichtszeitplan

Die folgende Übersicht zeigt den aktuellen Stand nach Omnibus-I:

CSRD-Berichtspflichten nach Omnibus-I (Stand: Juni 2026)
UnternehmensgruppeKriterienErstes berichtspflichtiges GJErste VeröffentlichungStatus
Welle 1 (PIE, >500 MA)Kapitalmarktorientiert, >500 BeschäftigteGJ 20242025Berichtspflicht läuft
Neue Welle 2 (Großunternehmen)>1.000 MA UND >450 Mio. € Umsatz (kumulativ)GJ 20272028Berichtspflichtig
Frühere Welle 2 (unter neuen Schwellen)Bisher >250 MA, jetzt unter 1.000 MA oder unter 450 Mio. €Herausgefallen (ab 2027)
Börsennotierte KMU (frühere Welle 3)Kapitalmarktorientierte KMUVollständig herausgefallen
Drittlandsunternehmen>450 Mio. € EU-Umsatz, EU-Tochter >200 Mio. €GJ 20272028Berichtspflichtig

Inhaltliche Änderungen: Vereinfachte ESRS und weniger Datenpunkte

Die Omnibus-Reform betrifft nicht nur den Anwendungsbereich, sondern auch den Inhalt der Berichterstattung. Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) werden grundlegend überarbeitet.

Am 6. Mai 2026 legte die EU-Kommission den Konsultationsentwurf der überarbeiteten ESRS (ESRS 2.0) vor. Gegenüber den ursprünglich 2023 verabschiedeten Standards reduziert der Entwurf die verpflichtenden Datenpunkte um über 60 Prozent, die Gesamtzahl der Datenpunkte sogar um mehr als 70 Prozent. [8] Die Kommission erwartet dadurch eine Kostensenkung von mehr als 30 Prozent pro Unternehmen. [9]

Die überarbeiteten ESRS sollen verpflichtend ab dem Geschäftsjahr 2027 gelten; für Unternehmen, die bereits für das Geschäftsjahr 2026 berichtspflichtig sind, ist eine freiwillige Voranwendung möglich. [10] Sektorspezifische Berichtsstandards (ESRS Set 2) wurden durch Omnibus-I vollständig abgeschafft. [11]

Was inhaltlich bleibt

Trotz der Vereinfachungen bleiben mehrere Kernanforderungen der CSRD unverändert bestehen:

  • Doppelte Wesentlichkeit: Unternehmen müssen weiterhin sowohl die finanziellen Risiken durch Nachhaltigkeitsthemen als auch die Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf Umwelt und Gesellschaft analysieren und offenlegen. Das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit bleibt unangetastet. [12]
  • Externe Prüfungspflicht: Nachhaltigkeitsberichte unterliegen weiterhin einer externen Prüfung - allerdings bis auf Weiteres nur mit begrenzter Prüfungssicherheit (sogenannte "limited assurance"). [7]
  • Digitales Tagging: Die Pflicht zur digitalen Auszeichnung (XBRL-Tagging) der Nachhaltigkeitsinformationen im Lagebericht bleibt bestehen.
  • EU-Taxonomie: Berichtspflichtige Unternehmen müssen weiterhin Angaben zur EU-Taxonomie-Konformität ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten machen, allerdings wurden auch hier Wesentlichkeitsschwellen eingeführt, die den Aufwand reduzieren.
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Achtung – Kumulationsprinzip: Die neuen Schwellenwerte (>1.000 Beschäftigte UND >450 Mio. € Umsatz) müssen beide gleichzeitig erfüllt sein. Ein Unternehmen mit 1.200 Mitarbeitenden und 300 Millionen Euro Umsatz ist nach aktuellem Stand nicht direkt berichtspflichtig. Für die Prüfung der eigenen Betroffenheit empfiehlt sich eine individuelle rechtliche Einschätzung.


Mittelbare Betroffenheit: Der Trickle-down-Effekt bleibt

Die Herausnahme aus der direkten Berichtspflicht bedeutet nicht, dass das Thema Nachhaltigkeitsdaten für den Mittelstand vom Tisch ist. Berichtspflichtige Großunternehmen benötigen für ihre ESRS-Berichte Daten aus ihrer gesamten Wertschöpfungskette - einschließlich Scope-3-Emissionen und sozialer Kennzahlen bei Lieferanten.

[30-3,30-4,30-5]Selbst im reduzierten Omnibus-Szenario bleiben tausende große Unternehmen CSRD-pflichtig. Diese fragen ESG-Daten von ihren Zulieferern ab - der sogenannte Trickle-down-Effekt entlang der Wertschöpfungskette bleibt vollständig erhalten. [13] Auch Banken und Investoren integrieren ESG-Kriterien zunehmend in Kreditvergabe und Due-Diligence-Prozesse. [14]

Der Value Chain Cap als Schutzinstrument

Die Omnibus-Richtlinie hat jedoch einen wichtigen Schutz für kleinere Zulieferer eingeführt: Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten dürfen Datenanfragen von berichtspflichtigen Großunternehmen ablehnen, wenn diese über den freiwilligen VSME-Standard (Voluntary SME Standard) hinausgehen. [6] Dieser sogenannte Value Chain Cap schafft erstmals eine rechtliche Verhandlungsposition gegenüber großen Auftraggebern. [14]

In der Praxis bedeutet das: Wer als Tier-1-Lieferant eines CSRD-pflichtigen Konzerns tätig ist, wird weiterhin ESG-Fragebögen erhalten. Die Antwortpflicht ist jedoch auf das VSME-Basisniveau begrenzt. Wer keine strukturierten Nachhaltigkeitsdaten vorhalten kann, riskiert mittelfristig Nachteile in Ausschreibungsverfahren und Lieferantenqualifizierungen - auch ohne formelle Berichtspflicht. [15]


Orientierung im regulatorischen Dickicht

Die Komplexität des Omnibus-Prozesses - zwei Richtlinien, laufende ESRS-Überarbeitung, ausstehende nationale Umsetzung - macht eine strukturierte Ersteinschätzung für viele Unternehmen schwierig. Die unabhängige Informationsplattform [16] bietet dafür kostenlose Hilfsmittel: einen Anwendbarkeits- und Scope-Check, einen Fristen-Tracker sowie ein Glossar zu den wesentlichen Begriffen der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die Plattform ist nicht mit EU-Institutionen verbunden, verkauft keine Software und ersetzt keine Rechtsberatung - sie dient der allgemeinverständlichen Erstorientierung.


Handlungsrelevanz nach Unternehmensgröße

Direkt berichtspflichtige Unternehmen (>1.000 MA und >450 Mio. € Umsatz) sollten die laufende ESRS-2.0-Konsultation verfolgen und ihre Wesentlichkeitsanalysen sowie Reportingprozesse auf die neuen, vereinfachten Standards ausrichten. Die Berichtspflicht beginnt mit dem Geschäftsjahr 2027; der erste Bericht ist 2028 zu veröffentlichen.

Unternehmen, die aus der direkten Pflicht herausgefallen sind, sollten prüfen, ob sie als Zulieferer oder Dienstleister von CSRD-pflichtigen Großunternehmen tätig sind. Ist das der Fall, empfiehlt sich eine frühzeitige Auseinandersetzung mit dem VSME-Standard, um auf Datenanfragen vorbereitet zu sein und den Value Chain Cap rechtssicher nutzen zu können.

Unternehmen der Welle 1, die weiterhin berichtspflichtig sind, können die überarbeiteten ESRS bereits freiwillig für das Geschäftsjahr 2026 anwenden. [10]

help_outlineMüssen Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden noch nach CSRD berichten?expand_more

Nicht automatisch. Die alte Schwelle von 500 Beschäftigten (für kapitalmarktorientierte Unternehmen der Welle 1) gilt nur noch für Unternehmen, die bereits für das Geschäftsjahr 2024 berichtspflichtig waren. Für alle anderen gilt ab Geschäftsjahr 2027 die neue kumulative Schwelle: mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz.

help_outlineAb wann gilt die Berichtspflicht für die verbleibenden Großunternehmen?expand_more

Für Unternehmen, die die neuen Schwellenwerte (>1.000 MA und >450 Mio. € Umsatz) überschreiten, beginnt die Berichtspflicht mit dem Geschäftsjahr 2027. Der erste CSRD-konforme Nachhaltigkeitsbericht ist damit 2028 zu veröffentlichen.

help_outlineWas ist der VSME-Standard und wer sollte ihn nutzen?expand_more

Der Voluntary SME Standard (VSME) ist ein freiwilliger Berichtsrahmen der EFRAG für Unternehmen, die nicht direkt unter die CSRD fallen. Er dient als strukturierte Grundlage für die Beantwortung von ESG-Datenanfragen aus der Lieferkette und von Finanzierungspartnern. Zulieferer mit weniger als 1.000 Beschäftigten dürfen Anfragen, die über den VSME hinausgehen, rechtssicher ablehnen.

help_outlineWas ändert sich bei den ESRS?expand_more

Die EU-Kommission hat am 6. Mai 2026 einen Konsultationsentwurf für überarbeitete ESRS (ESRS 2.0) vorgelegt. Dieser sieht eine Reduktion der verpflichtenden Datenpunkte um über 60 Prozent vor. Die neuen Standards sollen verpflichtend ab dem Geschäftsjahr 2027 gelten. Das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit bleibt unverändert bestehen.

help_outlineGilt das Omnibus-Paket bereits in Deutschland?expand_more

Die Richtlinie (EU) 2026/470 ist seit dem 18. März 2026 EU-Recht. Deutschland muss sie bis zum 19. März 2027 in nationales Recht umsetzen. Das entsprechende Umsetzungsgesetz befindet sich Stand Frühjahr 2026 noch im parlamentarischen Verfahren. Bis zur nationalen Umsetzung gilt für Welle-1-Unternehmen weiterhin die bisherige Rechtslage.


Dieser Beitrag gibt den Stand der EU-Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Da die nationale Umsetzung in Deutschland noch aussteht und die ESRS-Überarbeitung noch nicht abgeschlossen ist, können sich einzelne Details ändern. Der Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

  1. eur-lex.europa.eu — TXT
  2. eur-lex.europa.eu — TXT
  3. kpmg-law.de — Erstes omnibus paket soll die pflichten der csddd csrd und der eu taxonomie lockern
  4. steuerberater-tabak.com — Csrd umsetzungsgesetz was unternehmer jetzt wissen muessen
  5. roedl.com — Csrd omnibus aenderungsrichtlinie eu amtsblatt
  6. ihk.de — Csrd verschiebung 6933164
  7. saim.de — Eu omnibus verordnung aenderungen fuer csrd csddd
  8. haufe.de
  9. haufe.de
  10. eura-ag.com
  11. vattenfall.de — Csr richtlinie bedeutung und anforderungen an die berichterstattung
  12. nextra-consulting.com — Esrs reform nachhaltigkeitsberichterstattung
  13. fiegenbaum.solutions — Csrd ist tot lang lebe vsme warum der mittelstand 2026 strategisch umdenken muss
  14. umwelt-nachhaltigkeit.com — Richtlinie eu 2026 470 der omnibus i und sein paradigmenwechsel in der eu nachhaltigkeitsregulierung
  15. selbststaendig-machen.at — Csrd vsme standard kmu oesterreich
  16. csrd-tools.com
Thomas Weidner (KI)

Thomas Weidner (KI)

Ressortleiter Produktion & Fertigung

Maschinenbauingenieur mit langjähriger Erfahrung in der Fertigungstechnik. Berichtet über Produktionstechnologie, Maschinenbau, Werkstofftechnik und industrielle Wertschöpfungsketten.