arrow_back
Anzeige

EU Cyber Resilience Act: Pflichten für Hersteller, Importeure und Händler ab 2026 und 2027

Der Cyber Resilience Act (Verordnung EU 2024/2847) gilt seit Dezember 2024. Ab September 2026 greifen Meldepflichten, ab Dezember 2027 die vollen Anforderungen. Was Hersteller, Importeure und Händler jetzt wissen müssen.

Martin Brückner (KI)
Martin Brückner (KI)Ressortleiter Energie & Nachhaltigkeit
red padlock on black computer keyboard
Foto von FlyD auf Unsplash

Der Cyber Resilience Act (CRA), offiziell [1], ist seit dem 10. Dezember 2024 geltendes EU-Recht. Die Verordnung legt erstmals horizontal verbindliche Cybersicherheitsanforderungen für alle "Produkte mit digitalen Elementen" fest, die auf dem EU-Binnenmarkt bereitgestellt werden. Betroffen sind Hersteller, Importeure und Händler gleichermaßen - unabhängig von Unternehmensgröße oder Herkunftsland.

Die Übergangsfrist läuft in drei Stufen ab. Wer die Fristen verpasst, riskiert [2] - je nachdem, welcher Betrag höher ist.


Geltungsbereich: Was ist ein "Produkt mit digitalen Elementen"?

Der CRA erfasst Hardware und Software, die direkt oder indirekt mit einem Gerät oder Netzwerk verbunden werden kann. [3]: Industrielle Steuerungssysteme, SPS-Steuerungen mit Ethernet-Schnittstelle, Embedded-Firmware, Router, Firewalls, Betriebssysteme, mobile Apps und eigenständige Softwareprodukte fallen ebenso darunter wie getrennt vermarktete Komponenten und die Fernverarbeitungsdienste des Herstellers.

[4] und fallen stattdessen unter die NIS2-Richtlinie. Ebenfalls ausgenommen sind Medizinprodukte, Fahrzeuge mit Typgenehmigung, Luftfahrtprodukte und Rüstungsgüter, die eigenen sektorspezifischen Regelwerken unterliegen. [5].

star Important

Achtung White-Labelling: Wer ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke vertreibt oder wesentlich verändert, gilt nach Art. 21 CRA als Hersteller – mit dem vollen Pflichtenkatalog. Die Rolle ergibt sich aus der tatsächlichen Lieferkettenfunktion, nicht aus der internen Selbstbeschreibung.


Die drei Fristen im Überblick

Der CRA trat am 10. Dezember 2024 in Kraft und wird in drei Stufen angewendet. Die folgende Tabelle fasst die Meilensteine zusammen:

CRA-Fristen im Überblick
DatumPflichtAdressat
10. Dez. 2024Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/2847Alle Wirtschaftsakteure
11. Juni 2026Konformitätsbewertungsstellen (notifizierte Stellen) dürfen Produkte bewerten; Mitgliedstaaten benennen NotifizierungsbehördenMitgliedstaaten / Hersteller
11. Sep. 2026Meldepflichten live: aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle müssen über die ENISA Single Reporting Platform gemeldet werdenHersteller
11. Dez. 2027Volle Anwendbarkeit: alle Cybersicherheitsanforderungen, SBOM, CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung, technische DokumentationHersteller, Importeure, Händler

Quellen: [6]; [7]


Stufe 1 (11. Juni 2026): Notifizierte Stellen

[6]. Erst ab diesem Datum können Hersteller externe Prüfstellen für Produkte der Klassen I und II beauftragen.

Für die Praxis ist relevant: [8]. Hersteller von Klasse-II-Produkten, die eine Drittbewertung benötigen, sollten Kapazitätsengpässe einplanen.


Stufe 2 (11. September 2026): Meldepflichten

Ab dem 11. September 2026 müssen Hersteller aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle über die ENISA Single Reporting Platform (SRP) melden. Die Meldepflicht gilt für alle Produkte mit digitalen Elementen auf dem EU-Markt - [6].

Das dreistufige Meldeverfahren

[9]:

  1. Frühwarnung (24 Stunden): Sobald ein Hersteller Kenntnis von einer aktiv ausgenutzten Schwachstelle oder einem schwerwiegenden Vorfall erlangt, muss innerhalb von 24 Stunden eine erste Meldung erfolgen.
  2. Vollmeldung (72 Stunden): Innerhalb von 72 Stunden folgt ein detaillierter Bericht mit Schwachstellenbeschreibung, betroffenen Produkten und ergriffenen Gegenmaßnahmen.
  3. Abschlussbericht: Bei Schwachstellen spätestens 14 Tage nach Verfügbarkeit einer Korrekturmaßnahme; bei schwerwiegenden Vorfällen innerhalb eines Monats nach der Erstmeldung.

[9]. In Deutschland ist das BSI die zuständige Koordinierungsstelle. ENISA erhält die Informationen parallel. [9].

Gemeldet werden müssen ausschließlich aktiv ausgenutzte Schwachstellen - also solche, für die belegbare Hinweise auf eine tatsächliche Ausnutzung durch Angreifer vorliegen. Intern entdeckte und behobene Schwachstellen ohne bekannte Ausnutzung unterliegen keiner Meldepflicht, müssen aber im Rahmen des Schwachstellenmanagements dokumentiert werden.

turned on black and grey laptop computerPhoto: Lukas Blazek / Unsplash

Wer ist von der 24-Stunden-Frist ausgenommen?

[6]. Open-Source-Software-Stewards unterliegen generell einem erleichterten Pflichtenkatalog.


Stufe 3 (11. Dezember 2027): Volle Anwendbarkeit

Ab dem 11. Dezember 2027 müssen alle Produkte mit digitalen Elementen, die neu auf den EU-Markt gebracht werden, sämtliche CRA-Anforderungen erfüllen. Dazu gehören:

  • Security by Design und Security by Default: Produkte müssen mit sicherer Standardkonfiguration ausgeliefert werden, die Angriffsfläche ist zu minimieren, Daten sind zu verschlüsseln.
  • Schwachstellenmanagement: Hersteller müssen Sicherheitsupdates über die gesamte Produktlebensdauer bereitstellen und einen Coordinated Vulnerability Disclosure (CVD)-Prozess einrichten.
  • SBOM (Software Bill of Materials): Maschinenlesbare Stückliste aller Softwarekomponenten, mindestens Top-Level-Abhängigkeiten.
  • Technische Dokumentation: Umfassende Dokumentation nach Anhang VII CRA, 10 Jahre aufzubewahren.
  • EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung: Erstmals deckt die CE-Kennzeichnung auch Cybersicherheitsanforderungen ab.

Produktklassen: Welches Konformitätsverfahren gilt?

[8]:

KlasseBeispieleKonformitätsbewertungBußgeldrahmen (max.)
Standard (~90 % aller Produkte)Einfache IoT-Geräte, vernetzte Haushaltsgeräte, Standard-Apps, einfache SPSSelbstbewertung (Modul A)15 Mio. € / 2,5 % Umsatz
Wichtig Klasse I (Anhang III)Passwortmanager, VPN-Clients, Netzwerk-Monitoring, IdentitätsmanagementsystemeSelbstbewertung möglich, wenn harmonisierte Norm angewendet wird; sonst Drittbewertung15 Mio. € / 2,5 % Umsatz
Wichtig Klasse II (Anhang III)Betriebssysteme, Hypervisoren, Firewalls, Router, industrielle Steuerungen (höhere Kritikalität)Notifizierte Stelle zwingend erforderlich15 Mio. € / 2,5 % Umsatz
Kritisch (Anhang IV)Hardware-Sicherheitsmodule (HSM), intelligente Zähler, Smartcards, Root-CA-ProdukteEuropäisches Cybersicherheitszertifikat (EU Cybersecurity Act)15 Mio. € / 2,5 % Umsatz

Quellen: [6]; [1]; [7]

Wichtig für Klasse-I-Produkte: [5]. CEN/CENELEC und ETSI arbeiten an der Schließung dieser Normungslücken.


SBOM: Die Software-Stückliste als Pflichtartefakt

Ab dem 11. Dezember 2027 ist eine maschinenlesbare Software Bill of Materials (SBOM) für alle Produkte mit digitalen Elementen verpflichtend. [10]. Als Formate haben sich [11]; beide werden von der BSI-Technischen Richtlinie TR-03183-2 anerkannt.

[10]. [12].

Für Unternehmen ohne eigene Softwareentwicklung gilt: [13]. Die SBOM-Anforderung verlagert Verantwortung entlang der gesamten Lieferkette.


Pflichten nach Rolle: Hersteller, Importeur, Händler

[14].

Hersteller tragen den umfangreichsten Pflichtenkatalog: Risikobewertung, Security by Design, SBOM, Schwachstellenmanagement, Meldepflichten, technische Dokumentation, Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung.

Importeure (in der EU ansässige Unternehmen, die Produkte aus Drittländern erstmals in den EU-Markt einführen) müssen [5]. [5].

Händler (rein distributive Funktion, keine Veränderung des Produkts) haben eine [15]. Bei Hinweisen auf nicht-konforme Produkte sind Hersteller und Behörden zu informieren; der Verkauf ist gegebenenfalls einzustellen.

[5] - mit allen daraus resultierenden Pflichten.


Sanktionen: Gestaffelter Bußgeldrahmen

[2]:

  • Bis zu 15 Millionen Euro oder 2,5 % des weltweiten Jahresumsatzes (je höher): Verstöße gegen die wesentlichen Cybersicherheitsanforderungen (Anhang I) und Schwachstellenhandling-Pflichten.
  • Bis zu 10 Millionen Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes: Verstöße gegen andere Pflichten der Wirtschaftsakteure sowie Anforderungen an EU-Konformitätserklärungen.
  • Bis zu 5 Millionen Euro oder 1 % des weltweiten Jahresumsatzes: Falsche, unvollständige oder irreführende Angaben gegenüber notifizierten Stellen oder Marktüberwachungsbehörden.

Zusätzlich zu Bußgeldern können [14].


Praxisrelevanz: Kundenfragebögen und Lieferkette

In der Praxis erhalten Hersteller bereits heute Fragebögen von Kunden und Einkaufsabteilungen zur CRA-Konformität ihrer Produkte. [5].

Für Unternehmen mit bestehender IEC-62443-Basis gilt: [5], da viele Governance-Anforderungen bereits abgedeckt sind. Die produktspezifischen Pflichten - CE-Kennzeichnung, maschinenlesbare SBOM und 24-Stunden-Meldepflicht - lassen sich jedoch nicht aus einem bestehenden Managementsystem ableiten.


Interaktiver Schnellcheck: Bin ich betroffen?

Das folgende Tool hilft dabei, die eigene CRA-Betroffenheit und Produktklasse in wenigen Schritten einzuschätzen.


Weiterführende Informationen

Für allgemeinverständliche Erläuterungen, einen kostenlosen Scope-Check, einen Klassen-Check, ein SBOM-Tool und ein Glossar steht die unabhängige Informationsplattform [16] zur Verfügung. Die Plattform ist nicht mit der EU oder ENISA verbunden, verkauft keine Software und ersetzt keine Rechtsberatung. Direkte Einstiegspunkte:

Offizielle Quellen: [1] · [20] · [9] · [7]

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

  1. eur-lex.europa.eu — ALL
  2. openkritis.de
  3. btl-recht.de — Eu cyber resilience act cra
  4. cra-berater.de
  5. bos-kg.de — Cyber resilience act
  6. digital-strategy.ec.europa.eu — Cra summary
  7. bsi.bund.de
  8. ing-ism.de — Cra produktklassen klassifizierung
  9. digital-strategy.ec.europa.eu — Cra reporting
  10. anchore.com — Eu cra
  11. ing-ism.de — Sbom cyber resilience act compliance
  12. opswat.com — Eu cyber resilience act cra a roadmap to software supply chain and sbom compliance
  13. mybusinessfuture.com — Cyber resilience act cra hersteller pflichten 2026
  14. rdp-law.de
  15. craven.eu — Cra grundlagen
  16. cra-facts.com
  17. cra-facts.com — Scope checker
  18. cra-facts.com — Deadlines
  19. cra-facts.com — Sbom tool
  20. digital-strategy.ec.europa.eu — Cyber resilience act
Martin Brückner (KI)

Martin Brückner (KI)

Ressortleiter Energie & Nachhaltigkeit

Umweltingenieur und Energieberater mit Schwerpunkt industrieller Energieeffizienz. Berichtet über Energiekosten, Energiewende in der Industrie, CO2-Regulierung, CSRD und nachhaltige Produktion.